Satzung des Kulturkreises Uelzen e.V.
Präambel
Am 04. November 1946 wurde in einer öffentlichen Versammlung im Schützenhaus zu Uelzen von kulturell aufgeschlossenen Personen des öffentlichen Lebens die Gründung eines Kulturkreises in der Stadt Uelzen beschlossen. Die Stadt Uelzen schuf daraufhin den
„Kulturkreis Uelzen“ als städtische Einrichtung. Um der Kulturarbeit in Stadt und Kreis Uelzen eine breitere Grundlage zu geben, hat der Rat der Stadt Uelzen in seiner Sitzung am 29. März 1955 im Benehmen mit dem Landkreis Uelzen beschlossen, die Kulturarbeit vom 01. April 1955 an auf Vereinsbasis umzustellen. Die gesetzmäßig vorgeschriebene Satzung wurde am 25. Juni 1957 verabschiedet, Satzungsänderungen wurden am 17. November 1960, am 21. Dezember 1965, am 28. Februar 1977, am 04. Dezember 1989, am 04. Dezember 1989, am 06. September 2001 und am 08. September 2003 beschlossen. Die zur Zeit geltende Satzung vom 06. September 2001 wird durch die heutige Neufassung ersetzt.
§ 1 Name, Sitz, Zweck
Der Verein führt den Namen „Kulturkreis Uelzen e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist die Stadt Uelzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Aufgaben und Geschäftsjahr
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen auf den Gebieten Theater, Musik, Vortrag, Film, Kleinkunst u. a.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Veranstaltungsjahr. Es läuft vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 31. August des nächsten Jahres.
6. Vereinsnachrichten werden in der Regel in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ bekanntgegeben.
§ 3 Mitglieder
1. Die Gründer, die die Satzung des Kulturkreises Uelzen e. V. am 25. Juni 1957 unterzeichnet haben, sind Mitglieder. Die Stadt Uelzen und der Landkreis Uelzen sind den Mitgliedern gleichgestellt. Andere natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts können Mitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahmebeschluss des Geschäftsführenden Vorstandes erworben und beginnt mit der Aushändigen der Mitgliedskarte. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.
3. Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
4. Ein Ausschluss wird durch den Erweiterten Vorstand ausgesprochen und dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Dem Betroffenen steht innerhalb eines Monats das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese entscheidet endgültig.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
5. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist zulässig; hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Erweiterte Vorstand
c) der Geschäftsführende Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Geschäftsjahr statt; eine außerordentliche dann, wenn der Erweitete Vorstand eine solche beschließt oder mindestens 10 v. H. der Mitglieder sie schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Nennung der Tagesordnung einzuladen.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszweckes ist in jedem Fall die Anwesenheit von 10 v. H. aller Mitglieder erforderlich.
4. Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, bei den übrigen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
5. Es wird durch Zuruf abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Mitglieder sowie jeder Vertreter des Landkreises Uelzen und der Stadt Uelzen haben bei Abstimmungen je eine Stimme. Die Stimmen der Gebietskörperschaften können von einem anwesenden Vertreter gemeinsam für die Gesamtheit der Stimmen der jeweiligen Gebietskörperschaft abgegeben werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, allen Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes zuzuleiten und im Verkehrsbüro auszulegen.
7. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichtes mit der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes,
b) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
c) Genehmigung des Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben des nächsten Geschäftjahres,
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufwandsentschädigungen,
e) Wahl der Mitglieder des Erweiterten und des Geschäftsführenden Vorstandes,
f) Beschlüsse über Ehrungen,
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über Auflösen des Vereins,
h) Beraten von Anträgen, die spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführer eingegangen sein müssen.
§ 6 Erweiterter Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den fünf Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes,
b) dem Bürgermeister sowie dem Landrat als Vertreter der Stadt Uelzen und des Landkreises Uelzen,
c) bis zu zwölf, mindestens jedoch acht von der Mitgliederversammlung zu wählenden sonstigen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die Vertreter der Stadt und des Landkreises Uelzen sind ständige Mitglieder des Erweiterten Vorstandes. Die Vertreter der Stadt und des Landkreises haben das Recht der Delegation. Die bis zu zwölf, mindestens jedoch acht von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder werden jeweils für vier Geschäftsjahre – beginnend mit dem Geschäftsjahr 1965 – gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Aufwandsentschädigung.
3. Der Erweiterte Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden nach den Erfordernissen der Geschäfte oder, wenn vier Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen, mindestens aber zweimal in jedem Geschäftsjahr einzuberufen.
4. Die Vorstandsmitglieder sind mindestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.
5. Der ordnungsgemäß einberufene Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
6. Es wird durch Zuruf abgestimmt, es sei denn, ein Vorstandsmitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Vorstandsmitglieder haben bei Abstimmungen je eine Stimme. Für die Stimmenabgabe der Vertreter der Gebietskörperschaften gilt § 5 Ziff. 5 entsprechend.
7. Über die Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
8. Aufgaben des Erweiterten Vorstandes:
a) Beschlüsse über Arbeitsrichtlinien für den Geschäftsführenden Vorstand,
b) Entscheiden über Abonnements – Veranstaltungen sowie über die Zahl der sonstigen Einzelveranstaltungen; Festsetzen der Eintrittspreis für Abonnements- Veranstaltungen und der Preisnachlässe für Abonnenten und Mitglieder,
c) Genehmigen des Veranstaltungsplanes,
d) Vorbereiten der Mitgliederversammlungen,
e) Beschlüsse über die Ausgabe von Freikarten.
§ 7
Geschäftsführender Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden,
d) dem Geschäftsführer,
e) dem Schriftführer.
2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden für jeweils vier Geschäftsjahre gewählt. Für den Geschäftsführer und den Schriftführer hat die Stadt Uelzen das Vorschlagsrecht. Im Wechsel von zwei Jahren scheiden einmal der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schriftführer (31. August 1979) und zum anderen der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer aus ( 31. August 1977). Die Amtszeit läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung; Wiederwahl ist zulässig.
3. Im Falle der Verhinderung vertreten sich einmal die drei Vorsitzenden und zum anderen der Geschäftsführer und der Schriftführer gegenseitig.
4. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung.
5. Die drei Vorsitzenden und der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je einer der Vorsitzenden und der Geschäftsführer vertreten den Verein rechtsverbindlich.
6. Der Geschäftsführende Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden nach den Erfordernissen der Geschäfte oder, wenn zwei der Vorstandsmitglieder dies beantragen, formlos einzuberufen. Die Tagesordnung wird in der Sitzung bekanntgegeben. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.
7. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der für den Beratungspunkt zuständige Vorsitzende, der Geschäftsführer und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
8. Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird durch Zuruf abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
9. Über die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes zuzuleiten.
10. In Eilfällen sind Umlaufbeschlüsse möglich, die zu ihrer Gültigkeit den Erfordernissen der Ziffer 7 entsprechen müssen. Sie sind in der nächsten Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes bekanntzugeben.
11. Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes und Geschäftsverteilung:
a) Vorbereiten der Sitzung des Erweiterten Vorstandes,
b) Erledigung aller Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Erweiterten Vorstand vorbehalten sind,
c) Festlegen der Einzelveranstaltungen mit Eintrittspreisen,
d) Beschlüsse über Veranstaltungsverträge, die anschließend von dem jeweils zuständigen Vorsitzenden und dem Geschäftsführer mit Wirkung für den Kulturkreis unterzeichnet werden.
e) Für die Veranstaltungen auf den verschiedenen Gebieten sind Spartenleiter zuständig, die in der Regel dem Geschäftsführenden Vorstand angehören. In Ausnahmefällen können einzelne Sparten auch von Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes betreut werden.
f) Der Geschäftsführer ist für die gesamte Geschäftsführung zuständig, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes einem anderen Mitglied im Geschäftsführenden Vorstand übertragen wurde.
g) Der Schriftführer hat die Sitzungsniederschriften zu erstellen, zu vervielfältigen und zu versenden. Er ist ferner für die Werbung und die sonstigen schriftlichen Arbeiten zuständig, soweit dies nicht von den anderen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes erledigt wird.
§ 8
Beiträge, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
1. Die Jahresbeiträge werden zum 1. Oktober eines jeden Jahres, die für neu aufgenommene Mitglieder beim Aushändigen der Mitgliederkarte fällig.
2. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes zahlen für die Dauer Ihrer Wahlzeit keinen Beitrag.
3. Beitragsfrei sind auch Ehrenmitglieder sowie die Stadt Uelzen und der Landkreis Uelzen.
4. Mitgliedern werden Abonnement und in der Regel bei Einzelveranstaltungen Preisnachlässe gewährt.
5. Die Kassengeschäfte werden über ein PC – Buchhaltungsprogramm mit Personenkonten für die Mitgliederbeiträge abgewickelt.
6. Zahlungsanweisungen werden vom Geschäftsführer und von seinem Vertreter unterschrieben. Weiteren Personen kann durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes Kassenvollmacht erteilt werden. Sofern Zahlungsanweisungen über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen sie der Abzeichnung durch das sie veranlassende Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
7. Für die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes wird der Geschäftsbericht mit Jahresrechnung im jährlichen Wechsel von den Prüfungsämtern des Landkreises Uelzen und der Stadt Uelzen geprüft.
§ 9 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinzweckes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Uelzen, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst im Sinne der bisherigen Vereinsziele, zu verwenden.
§ 10 Schlussbestimmungen
Diese Änderungssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. September 2003 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Uelzen, den 03. November 2003
gez. Georg Lipinsky |
gez. Ute Lange-Brachmann |

